Satzung

Download der Satzung

Download des Aufnahmeantrags

 

„Wir für Schwerfen“ Förderverein e.V.

Vorbemerkung: Alle, in dieser Satzung aufgeführten Ämter und Funktionen können sowohl durch weibliche als auch durch
männliche Mitglieder wahrgenommen werden. Im Satzungstext wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei
allgemeinen Aussagen nur die männliche Form des Substantivs verwendet.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Wir für Schwerfen“ Förderverein e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."
Der Sitz des Vereins ist Zülpich – Schwerfen.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung

- des Denkmalschutzes
- des Brauchtums
- der Heimatpflege

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden.
Beschaffung von zweckgerichteten Unterstützungen.
Bau und Erhalt des Dorfplatzes zur Durchführung der Dorffeste

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten
ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitglieder durch
Selbsteinschätzung bei ihrem Eintritt bestimmen, jedoch der im Januar jeden Jahres zu
leistende Mindest-Jahresbeitrag beträgt 18,00 Euro, oder wahlweise 1,50 Euro/Monat.

Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von
Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, deren
Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden ab einer Höhe von 25,00 € können auf Wunsch
Spendenquittungen ausgestellt werden.


§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören unter
anderem
- die Wahl und Abwahl des Vorstands und der Beisitzer,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins.

Mindestens einmal pro Geschäftsjahr, vorzugsweise im ersten Quartal, findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war. Die Zustellung der Einladung per e-Mail ist auf Wunsch der Mitglieder
möglich.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB
- dem erweiterten Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

- der 1. Vorsitzende
- der Kassierer

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich wie folgt:

Der 1. Vorsitzende und der Kassierer sind entweder beide zusammen oder jeweils mit zwei
weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:

- mind. 3 Beisitzer
Bei Bedarf können weitere Beisitzer für spez. Anforderungen und Aufgaben nach
Beschluss durch den Vorstand eingesetzt werden
Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus,
wird dessen Aufgabe bis zur nächsten Wahl des Vorstandes auf Beschluss der
Vorstandsversammlung auf einen der Beisitzer delegiert.
Die Neuwahl ist innerhalb der nächsten 28 Tage durchzuführen
Im Besonderen wird bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden dessen Aufgabe auf
den 2. Vorsitzenden übertragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder sind gleich
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Aufgaben des Vorstands
1. 1. Vorsitzender
Er führt den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Ausstellung von Spendenquittungen.
2. 2. Vorsitzender
Er ist der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers.
3. Schriftführer
Ihm obliegen alle schriftlichen und Informellen Angelegenheiten des Vereins.
(Niederschriften, Jahresberichte, Protokolle, Einladungen)
4. Kassierer
Ihm obliegen alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins lt. Weisung des
Vorstandes
(Kassenführung, Kassenbericht, Kontenführung, Geldanlagen, Zahlungsverkehr,
Spendenquittungen)
5. Beisitzer
Den ständigen Beisitzern obliegen folgende Aufgabenfelder.
• Öffentlichkeitsarbeit / Pressewart (Presse- und Medieninformationen,
Informationsschreiben, Leitung von Informationsveranstaltungen)
• Koordination von personellen und finanziellen Förderungen durch den
Verein, Spendenbeschaffung.
• Technische und Planerische Unterstützung bei geförderten Maßnahmen
(Unterstützung bei Bauleitung / -planung)
• Mitgliederbetreuung (Mitgliederwerbung, Ansprechpartner für
Mitgliederanträge)
(Alternativ könnten die Aufgaben auch explizit auf die einzelnen Beisitzer
Verteilt werden.)

§11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers für das geprüfte
Geschäftsjahr.


§12 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern fristgerecht mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.


§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge und Anträge zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern fristgerecht mit Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Zülpich, die dies unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des Ortes Schwerfen zu
verwenden hat.


§14 Mittelverwendung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung

Pro Geschäftsjahr kann der Vorstand über einen Betrag von 1000,00 € ohne Beschluss der
Mitgliederversammlung Verfügen, um laufende Verbindlichkeiten des Vereins zu decken
oder um kurzfristige Förderungen im Sinne der Satzung des Vereins zu ermöglichen. Der
Vorstand ist verpflichtet hierüber spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.


§15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder oder spez. des Vorstands für Verbindlichkeiten des
Vereins besteht nicht. Dies ist bei allen Willenserklärungen und Förderzusagen festzuhalten.
Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht
der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung) vom 05.09.2013
verabschiedet und ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.