„Wir
für Schwerfen“ Förderverein e.V.
Vorbemerkung: Alle, in dieser
Satzung aufgeführten Ämter und Funktionen können sowohl
durch weibliche als auch durch
männliche Mitglieder wahrgenommen werden. Im Satzungstext wird
aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei
allgemeinen Aussagen nur die männliche Form des Substantivs verwendet.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wir für Schwerfen“
Förderverein e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann
den Zusatz „e.V."
Der Sitz des Vereins ist Zülpich – Schwerfen.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
- des Denkmalschutzes
- des Brauchtums
- der Heimatpflege
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden.
Beschaffung von zweckgerichteten Unterstützungen.
Bau und Erhalt des Dorfplatzes zur Durchführung der Dorffeste
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Gemeinnützigkeit
und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige
- mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an
das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische
Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber
die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen
Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den
Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten
ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die
Mitglieder durch
Selbsteinschätzung bei ihrem Eintritt bestimmen, jedoch der im
Januar jeden Jahres zu
leistende Mindest-Jahresbeitrag beträgt 18,00 Euro, oder wahlweise
1,50 Euro/Monat.
Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung
von
Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen, deren
Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Für Mitgliedsbeiträge und Spenden ab einer Höhe von 25,00
€ können auf Wunsch
Spendenquittungen ausgestellt werden.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören unter
anderem
- die Wahl und Abwahl des Vorstands und der Beisitzer,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
in Berufungsfällen,
- die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder
den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins.
Mindestens einmal pro Geschäftsjahr, vorzugsweise im ersten Quartal,
findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift
gerichtet war. Die Zustellung der Einladung per e-Mail ist auf Wunsch
der Mitglieder
möglich.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung
der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB
- dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- der Kassierer
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich wie
folgt:
Der 1. Vorsitzende und der Kassierer sind entweder beide zusammen oder
jeweils mit zwei
weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- mind. 3 Beisitzer
Bei Bedarf können weitere Beisitzer für spez. Anforderungen
und Aufgaben nach
Beschluss durch den Vorstand eingesetzt werden
Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2
Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als
Vorstand.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor
Ablauf der Amtsperiode aus,
wird dessen Aufgabe bis zur nächsten Wahl des Vorstandes auf Beschluss
der
Vorstandsversammlung auf einen der Beisitzer delegiert.
Die Neuwahl ist innerhalb der nächsten 28 Tage durchzuführen
Im Besonderen wird bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden dessen Aufgabe
auf
den 2. Vorsitzenden übertragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
vom 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
und
Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder
sind gleich
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Aufgaben des Vorstands
1. 1. Vorsitzender
Er führt den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung. Ausstellung von Spendenquittungen.
2. 2. Vorsitzender
Er ist der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers.
3. Schriftführer
Ihm obliegen alle schriftlichen und Informellen Angelegenheiten des
Vereins.
(Niederschriften, Jahresberichte, Protokolle, Einladungen)
4. Kassierer
Ihm obliegen alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins lt. Weisung
des
Vorstandes
(Kassenführung, Kassenbericht, Kontenführung, Geldanlagen,
Zahlungsverkehr,
Spendenquittungen)
5. Beisitzer
Den ständigen Beisitzern obliegen folgende Aufgabenfelder.
• Öffentlichkeitsarbeit / Pressewart (Presse- und Medieninformationen,
Informationsschreiben, Leitung von Informationsveranstaltungen)
• Koordination von personellen und finanziellen Förderungen
durch den
Verein, Spendenbeschaffung.
• Technische und Planerische Unterstützung bei geförderten
Maßnahmen
(Unterstützung bei Bauleitung / -planung)
• Mitgliederbetreuung (Mitgliederwerbung, Ansprechpartner für
Mitgliederanträge)
(Alternativ könnten die Aufgaben auch explizit auf die einzelnen
Beisitzer
Verteilt werden.)
§11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragen
bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des
Kassierers für das geprüfte
Geschäftsjahr.
§12 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu
Satzungsänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern fristgerecht
mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung
ist eine
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt
und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge und Anträge zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern fristgerecht mit
Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist
eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Zülpich, die dies unmittelbar
und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb
des Ortes Schwerfen zu
verwenden hat.
§14 Mittelverwendung ohne Beschluss der
Mitgliederversammlung
Pro Geschäftsjahr kann der Vorstand über einen Betrag von
1000,00 € ohne Beschluss der
Mitgliederversammlung Verfügen, um laufende Verbindlichkeiten des
Vereins zu decken
oder um kurzfristige Förderungen im Sinne der Satzung des Vereins
zu ermöglichen. Der
Vorstand ist verpflichtet hierüber spätestens in der nächsten
Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
§15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem
Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder oder spez. des Vorstands für
Verbindlichkeiten des
Vereins besteht nicht. Dies ist bei allen Willenserklärungen und
Förderzusagen festzuhalten.
Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses
Vereinsmitglied und nicht
der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung)
vom 05.09.2013
verabschiedet und ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
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